Mahnung 2027: Was sich zum Jahreswechsel ändert
Verjährung zum 31.12.2026, E-Rechnungspflicht ab 2027 und der neue Basiszinssatz: Was Selbstständige und kleine Unternehmen jetzt bei offenen Rechnungen beachten sollten.
Stand: 22. Oktober 2026
1. Rechnungen aus 2023 verjähren am 31.12.2026
Zahlungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger den Schuldner kennt (§§ 195, 199 BGB). Für eine typische Rechnung aus dem Jahr 2023 bedeutet das: Die Forderung verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Für einzelne Forderungsarten gelten abweichende Fristen. Danach kann der Schuldner die Zahlung verweigern.
Eine Mahnung stoppt die Verjährung nicht
Das ist der häufigste Irrtum: Weder eine Zahlungserinnerung noch eine letzte Mahnung hält die Verjährung auf. Gehemmt wird sie unter anderem durch:
- einen Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) – der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden; wird der Bescheid „demnächst“ zugestellt, zählt der Tag des Antrags (§ 167 ZPO),
- eine Klage beim zuständigen Gericht,
- laufende Verhandlungen über die Forderung (§ 203 BGB).
Erkennt der Schuldner die Forderung an – zum Beispiel durch eine Teilzahlung oder eine Bitte um Ratenzahlung –, beginnt die Verjährung sogar neu (§ 212 BGB).
2. E-Rechnungspflicht ab 2027: Gilt sie auch für Mahnungen?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Beim Ausstellen gilt ein Stufenplan:
| Ab | Pflicht zur E-Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen |
|---|---|
| 1. Januar 2027 | Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr |
| 1. Januar 2028 | alle Unternehmen (Ausnahmen u. a. für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €) |
Eine Mahnung gilt nach allgemeiner Auffassung nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Sie verweist nur auf eine bereits gestellte Rechnung und muss deshalb in der Regel nicht im E-Rechnungsformat verschickt werden; Brief, PDF oder E-Mail bleiben üblich. Wichtig ist, dass die Mahnung die ursprüngliche Rechnung eindeutig bezeichnet – mit Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, wie es der Generator automatisch tut.
3. Neuer Basiszinssatz zum 1. Januar 2027
Die Deutsche Bundesbank legt den Basiszinssatz zum 1. Januar und 1. Juli neu fest. Seit dem 01.07.2026 beträgt er 1,52 %. Daraus ergeben sich Verzugszinsen von 10,52 % gegenüber Unternehmen und 6,52 % gegenüber Verbrauchern.
Der Satz ab dem 1. Januar 2027 wird Ende Dezember bekannt gegeben. Reicht ein Verzug über den Jahreswechsel, wird jeder Zeitraum mit dem jeweils gültigen Satz berechnet. Unser Verzugszinsen-Rechner und der Mahnung-Generator berücksichtigen das automatisch.
Checkliste zum Jahresende
- Alle offenen Rechnungen aus 2023 heraussuchen – sie verjähren am 31.12.2026.
- Für diese Rechnungen eine letzte Mahnung mit Frist bis Anfang Dezember schicken.
- Bleibt die Zahlung aus: Mahnbescheid rechtzeitig vor dem 31.12. beantragen (online-mahnantrag.de).
- Für neuere Rechnungen Zahlungserinnerungen und Mahnungen wie gewohnt verschicken.
- Ab 2027 bzw. 2028 prüfen, ob Ihre Rechnungen als E-Rechnung ausgestellt werden müssen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 22. Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und wann eine konkrete Forderung verjährt, hängt von den Umständen ab – wenden Sie sich in Zweifelsfällen an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
Wann verjähren Rechnungen aus 2023?
Mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).
Unterbricht eine Mahnung die Verjährung?
Nein. Mahnungen und Zahlungserinnerungen hemmen die Verjährung nicht. Gehemmt wird sie zum Beispiel durch einen Mahnbescheid, eine Klage oder laufende Verhandlungen. Eine Teilzahlung des Schuldners lässt die Verjährung neu beginnen.
Muss eine Mahnung ab 2027 als E-Rechnung verschickt werden?
In der Regel nicht. Eine Mahnung gilt nach allgemeiner Auffassung nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und kann weiterhin als Brief, PDF oder E-Mail verschickt werden. Die E-Rechnungspflicht betrifft die ursprüngliche Rechnung: ab 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle Unternehmen.